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I. Historische Entwicklung
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Die Neufassung des AWG überführte die Regelung zur Erteilung von Genehmigungen von § 3 aF in den heutigen § 8. § 3 aF war bereits im Regierungsentwurf v 15.10.1959[1] inhaltsgleich vorgesehen. § 8 hat § 3 aF im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen. Neu ist die Untergliederung in mehrere Absätze und Abs 5, der die „Wahrheitspflicht“ ausdrücklich regelt. Eine für die Praxis relevante Folge ergibt sich aus dieser Neuregelung jedoch nicht.[2]