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2. Verfahren
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Nach § 11 Abs 1 können im Bereich des Außenwirtschaftsrechts spezielle Verfahrensvorschriften durch Rechtsverordnungen erlassen werden. Ob hiervon Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der zuständigen Stelle.[10] Soweit keine spezielle Regelung besteht, bleibt es bei den allgemeinen Verfahrensregelungen des VwVfG. Insbesondere ist gem § 28 VwVfG eine Anhörung erforderlich, falls der Verwaltungsakt in Rechte des Betroffenen eingreift.