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D. Zuverlässigkeit (Abs 2)
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Abs 2 setzt die Genehmigungserteilung voraus und regelt, dass die Erteilung von Genehmigungen von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann. Konkret hebt Abs 2 nur die „Zuverlässigkeit“ als persönliches Merkmal hervor, woraus die besondere Bedeutung ersichtlich wird, die der Gesetzgeber dieser Voraussetzung zuerkennt.[30] Die Zuverlässigkeit ist bspw iRd Erteilung von Sammelgenehmigungen nach § 4 AWV von exponierter Bedeutung.[31]
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Abs 2 S 2 enthält zudem die normative Grundlage für die Existenz bzw den Erlass sog Nullbescheide,[32] welche die Feststellung implizieren, dass ein konkretes Ausfuhrvorhaben nicht genehmigungsbedürftig ist. Dass der Gesetzgeber Nullbescheide und Genehmigungen hier allerdings in einem Atemzug erwähnt, ist systemwidrig. Denn wenn ein Vorhaben de jure schlechterdings nicht genehmigungsbedürftig ist, kann die Erteilung eines Nullbescheides auch nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig sein. Insofern sollte diese Passage in Abs 2 S 2 im Wege teleologischer Reduktion allein als Bezugnahme auf Genehmigungen gelesen werden.
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Zuverlässig ist ein Antragsteller, wenn er die Gewähr dafür bietet, dass er die maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften einhält.[33] Entscheidend ist, dass der Ausfuhrverantwortliche alle organisatorischen und personellen Maßnahmen trifft, um eine funktionsfähige innerbetriebliche Exportkontrolle zu gewährleisten.[34] Das BAFA hat ein Merkblatt herausgegeben, in dem es die Grundzüge eines funktionsfähigen innerbetrieblichen Exportkontrollsystems darlegt.[35] Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Exporteurs im Bereich der Warenausfuhr richtet sich die Zuverlässigkeitsprüfung in der behördlichen Praxis nach den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung von Exporteuren.[36] Diese entfaltet als Verwaltungsvorschrift zwar keine rechtliche Bindungswirkung ggü den Exporteuren, spielt aber faktisch eine bedeutsame Rolle bei der Beurteilung durch die zuständige Behörde.[37]
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Da die Zuverlässigkeit bzw Unzuverlässigkeit zukunftsbezogene Begrifflichkeiten sind, können in der Vergangenheit liegende Verstöße gegen außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungstatbestände (wie bspw eine genehmigungspflichtige Ausfuhr ohne eine erforderliche Genehmigung oder Verstöße gegen Melde- oder Aufbewahrungspflichten) für sich allein noch keine Unzuverlässigkeit begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus den in der Vergangenheit liegenden Verstößen eine nachvollziehbare Prognose erstellen lässt, dass der Verantwortliche auch in Zukunft die maßgeblichen Vorschriften verletzen wird. Eine solche Prognose kann bereits, insb im Fall schwerer Verstöße, bei einem erstmaligen Verstoß gerechtfertigt sein. Auch Verstöße gegen andere als außenwirtschaftliche Vorschriften können relevant sein, sofern sie einen hinreichenden außenwirtschaftsrechtlichen Bezug aufweisen. Dies dürfte regelmäßig bspw auf Urkundsdelikte iSd §§ 267 ff StGB sowie Betrug gem § 263 StGB zutreffen.[38] Insofern kommt es im Übrigen, wie ohnehin im besonderen Ordnungsrecht, nicht auf den strengen strafrechtlichen Maßstab an. Ein begründeter Verdacht kann für die behördliche Annahme der Unzuverlässigkeit hinreichend sein. Schließlich handelt es sich um eine Prognoseentscheidung.
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Von besonderer Bedeutung ist die Zuverlässigkeitsregelung iRd Thematik des „Ausfuhrverantwortlichen“.[39] Diese Rechtsfigur wurde ursprünglich mit den og „Grundsätzen zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern“ idF des Jahres 1990 erschaffen.[40] Danach ist für Exporte der in Anhang I der Dual-Use-VO sowie in der Ausfuhrliste genannten Güter die Benennung eines – zuverlässigen – Ausfuhrverantwortlichen erforderlich. Dieser muss in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens ein für die Ausfuhr verantwortliches Mitglied des Vorstandes, ein vertretungsberechtigter Gesellschafter oder ein Geschäftsführer sein.[41]