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III. Gegenstand und Inhalt der Genehmigung

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Gegenstand der Genehmigung nach § 8 sind Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die nach AWG oder AWV unter einem Genehmigungsvorbehalt stehen. Die Trennlinie zwischen „Rechtsgeschäft“ und „Handlung“ ist zivilrechtlich unterlegt: erstere sind Willensakte mit, zweitere sind Verhaltensweisen ohne Rechtsbindungswillen. Zu den unter einem Genehmigungsvorbehalt stehenden Rechtsgeschäften gehören bspw der Abschluss eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts über Güter des Teils I Abschn A der AL nach § 46 AWV sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland nach § 47 AWV. Der überwiegende Anteil der Genehmigungstatbestände betrifft indes genehmigungsbedürftige Handlungen. Hierunter fallen bspw die Ausfuhr von Waren nach §§ 8 ff AWV und die Verbringung von Waren nach § 11 AWV. Der jeweilige Inhalt der Genehmigung ist vor dem Hintergrund der konkret maßgeblichen Vorschrift zu sehen und besteht aus den verwaltungsverfahrensrechtlich vorgesehenen Elementen, dh aus dem Tenor, der Begründung usw; letztlich sind alle „wesentlichen“ Angaben des Genehmigungsbescheids (vgl auch Abs 1 S 1) zum Inhalt zu zählen.[4]

Außenwirtschaftsrecht

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