Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 204

1. Zuständigkeit

Оглавление

6

Die Zuständigkeit für den Erlass von Verwaltungsakten ist für das nationale sowie unionale Exportkontrollrecht in § 13 geregelt. Nach § 13 Abs 1 ist – vorbehaltlich Abs 2 – das BAFA sachlich weitgehend im Bereich des Außenwirtschaftsrechtes zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des BAFA als Bundesoberbehörde erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.[8]

7

Für bestimmte Regelungsbereiche sieht § 13 Abs 2 eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Behörden für den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen vor. So ist bspw die Deutsche Bundesbank für den Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs (§ 13 Abs 2 Nr 1) ausschließlich zuständig, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie etwa für die Investitionskontrolle nach §§ 55 ff AWV (§ 13 Abs 2 Nr 2 lit c).[9]

Außenwirtschaftsrecht

Подняться наверх