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II. Funktion und Bedeutung
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§ 8 regelt in Bezug auf nach AWG oder AWV genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte bzw Handlungen deren Genehmigungsfähigkeit und ist daher konzeptionell eine ganz zentrale Vorschrift zur Steuerung des Außenwirtschaftsverkehrs. Im Zuge der Harmonisierung des Exportkontrollrechts durch Unionsrecht hat sie freilich an Bedeutung verloren.[3] Namentlich genießt die Dual-Use-VO im Bereich von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Anwendungsvorrang.