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F. Abs 3 und 4

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Die Abs 3 und 4 (§ 3 Abs 2 S 2, 3 aF) waren im ursprünglichen Regierungsentwurf ausschließlich für den Bereich der Wareneinfuhr geregelt.[42] Aufgrund eines Vorschlags des Bundesrates wurden die Regelungen aus der speziellen Einfuhrvorschrift des § 12 Abs 2 aF herausgenommen und in die allgemeine Regelung des § 3 aF überführt. Die Neufassung des AWG im Jahr 2013 ließ die Vorschriften inhaltlich unverändert und gliederte sie lediglich neu. Beide Abs haben ihre praktische Relevanz weitestgehend verloren. Unionsrecht genießt hier umfangreich Anwendungsvorrang.[43] Dementsprechend wird auf nähere Ausführungen zu Abs 3 und 4 verzichtet.

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