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E. Gerichtliche Überprüfbarkeit/Rechtsschutz
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Wenn die zuständige Behörde die Erteilung einer Genehmigung ablehnt, kann der Antragsteller auf die üblichen Rechtsmittel des Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechts zurückgreifen. So kann er in einem ersten Schritt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids Widerspruch einlegen, §§ 68 Abs 1, 70 Abs 1 S 1 VwGO. Sollte das Widerspruchsverfahren erfolglos verlaufen, kann er beim zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erheben, § 74 Abs 1 S 1, Abs 2 VwGO. Bei einem Antrag auf Genehmigungserteilung bzw Neubescheidung ist die Verpflichtungsklage die richtige Klageart, §§ 42 Abs 1 Alt 2, 113 Abs 5 VwGO.
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Die gerichtliche Überprüfbarkeit der Behördenentscheidung ist angesichts der Normstruktur von § 8 eingeschränkt. Denn der Behörde kommt bei der Entscheidung über einen Antrag nach Abs 1 S 1 auf Tatbestandsebene ein Beurteilungsspielraum zu. Nach herrschender Meinung sind die Tatbestandsmerkmale demnach – trotz der strengen Anforderungen von Art 19 Abs 4 GG – angesichts ihrer Komplexität und Prognosenatur der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit entzogen. Auch bei einer Entscheidung nach Abs 1 S 2 gilt im Ergebnis Vergleichbares. Hier ist bei der Entscheidung der Behörde das auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen zu berücksichtigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht im Einzelfall – bei einfach gelagerten, evidenten Sachverhalten – ein Anspruch auf Genehmigungserteilung in Betracht kommen und auch vor Gericht durchgesetzt werden kann. In den allermeisten Fällen dürfte bei Rechtsfehlern „nur“ ein Bescheidungsurteil iSv § 113 Abs 5 S 2 VwGO anzustreben sein.