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G. Wahrheitspflicht (Abs 5)
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Abs 5 verpflichtet den Antragsteller bei der Beantragung einer Genehmigung nach Abs 1 oder einer Bescheinigung nach Abs 2 vollständige und richtige Angaben zu machen. Die Verpflichtung in Abs 5 ist eine verwaltungsverfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit, so dass mit der Neueinführung dieses Abs auch keine rechtlichen Änderungen einhergehen.[44] Wie schon vor der Einführung von Abs 5 kann bei unrichtigen Angaben eine daraufhin erteilte Genehmigung nach § 48 VwVfG aufgehoben werden; die Berufung des Antragstellers auf Vertrauensschutz ist in solchen Situationen nach § 48 Abs 2 S 3 Nr 1, 2 VwVfG ausgeschlossen.