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C. Genehmigung nach Abs 1 S 2

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Abs 1 S 2 ist nur dann anwendbar, wenn eine Genehmigungserteilung nach Abs 1 S 1 nicht möglich ist. Die einleitende Formulierung „In anderen Fällen“ begründet dieses Subsidiaritätsverhältnis. Abs 1 S 2 sind demnach diejenigen Fälle zu subsumieren, bei denen die Vornahme des Rechtsgeschäftes oder der Handlung den Beschränkungszweck wesentlich gefährden würde. S 2 dient der Flexibilisierung des behördlichen Handlungsspielraums. Er trägt der Erwägung Rechnung, dass der Verordnungsgeber beim Erlass von beschränkenden Verordnungen nicht in der Lage ist, sämtliche volkswirtschaftlichen Interessen, die sich im konkreten Einzelfall ergeben können, bereits im Vorfeld abstrakt vorauszusehen und zu erfassen.[21]

Außenwirtschaftsrecht

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