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B. Genehmigung nach Abs 1 S 1
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Nach Abs 1 S 1 ist eine Genehmigung für die genehmigungsbedürftigen Handlungen oder Rechtsgeschäfte zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung den Zweck der Genehmigungsvorschrift nicht oder nur unwesentlich gefährdet.