Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 213
I. Voraussetzung
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Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist, dass das im Einzelfall bestehende volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme der Handlung oder des Rechtsgeschäfts die damit verbundenen Beeinträchtigungen überwiegt.
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§ 8 definiert nicht, was als volkswirtschaftliches Interesse zu verstehen ist. Überwiegend wird der Begriff mit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse gleichgesetzt.[22] Dies entspricht dem Verständnis der deutschen Volkswirtschaft als Gesamtheit des deutschen Wirtschaftsraums bzw als Gesamtheit aller Wirtschaftssubjekte in Deutschland. Für die Auslegung des Begriffs „gesamtwirtschaftliches Interesse“ erscheint es sachdienlich, auf die vier Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nach § 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft[23] zurückzugreifen.[24] Die vier Erfordernisse sind die Stabilität des Preisniveaus, ein hoher Beschäftigungsstand, das außenwirtschaftliche Gleichgewicht sowie stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum. Anhand dieser objektiven Kriterien kann und muss die Genehmigungsbehörde im Einzelfall ihre Prüfung vornehmen.[25] Indem der Gesetzgeber eine Genehmigungserteilung nach Abs 1 S 2 nur bei Überwiegen des volkswirtschaftlichen Interesses erlaubt, macht er deutlich, dass es für die Genehmigungserteilung auf Tatbestandsebene nicht auf die Interessen und Belange des individuellen Unternehmens ankommen soll.[26] Das bedeutet, dass eine Genehmigung nicht deshalb erteilt werden kann, weil das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft für das Unternehmen selbst eine große wirtschaftliche oder gar existentielle Bedeutung besitzt, solange nicht ein volkswirtschaftliches Interesse der BRD mit diesem Interesse einhergeht. Es ist jedoch keinesfalls ausgeschlossen, dass das unternehmerische Interesse im Einzelfall mit einem volkswirtschaftlichen Interesse der BRD gleichzusetzen ist. Hierfür sind allerdings solche Rechtsgeschäfte oder Handlungen erforderlich, denen nach Art, Ausmaß oder Umfang ein besonders erhebliches ökonomisches Gewicht zukommt. Das wird im Ergebnis nur auf sehr wenige unternehmerische Rechtsgeschäfte und Handlungen zutreffen, sodass die Genehmigungsvorschrift einen gewissen Seltenheitswert hat.[27]