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II. Rechtsfolge

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Anders als iRv Abs 1 S 1 hat der Gesetzgeber der entscheidenden Behörde durch die Formulierung „In anderen Fällen … kann“ in Abs 1 S 2 ein Ermessen eingeräumt.[28] Die Ermessensausübung muss sich gem § 40 VwVfG an dem Zweck der Ermessenseinräumung ausrichten und selbstverständlich die gesetzlichen Grenzen einhalten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist nun, anders als auf Tatbestandsebene, insbesondere auch das unternehmerische Einzelinteresse zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die in § 1 niedergelegte Ausfuhrfreiheit – die oberhalb dessen auch Gegenstand von Art 1 VO (EU) 2015/479 sowie allgemein von Art 16 EU-Grundrechte-Charta ist – sowie ggf zugunsten des Antragstellers sprechende Vertrauensschutzerwägungen zu berücksichtigen. Korrespondierend mit der Ermessenseinräumung hat der Antragsteller nach Abs 1 S 2 grds nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nach § 114 VwGO ist das Gericht auf die Prüfung beschränkt, ob die behördliche Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung (nicht) entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Eine „Ermessensreduktion auf Null“, bei der nur eine einzige Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist und mit der ein Anspruch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass der Genehmigung begründet wird, kommt lediglich in Ausnahmefällen in Betracht.[29]

Außenwirtschaftsrecht

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