Читать книгу Außenwirtschaftsrecht - John Barker - Страница 203

IV. Formelle Genehmigungsanforderungen

Оглавление

4

Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung von Verwaltungsakten bzw Genehmigungen ist Teil der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit von Behörden. Ein „Verwaltungsverfahren“ zielt immer entweder auf einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ab, vgl § 9 VwVfG. Im Bereich des AWG finden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des VwVfG Anwendung, soweit das AWG oder die AWV keine hiervon abweichenden Regelungen treffen, etwa in § 3 AWV zur Schriftform.[5] Sofern der Anwendungsbereich der Dual-Use-VO eröffnet ist, gilt das VwVfG grundsätzlich ebenfalls. Allerdings ist zu beachten, dass EU-Exportkontrollrecht im Kollisionsfall Anwendungsvorrang besitzt.[6]

5

Verwaltungsakte können nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht rechtmäßig, rechtswidrig oder nichtig sein. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist wirksam; unternimmt der Betroffene nichts gegen ihn, wird er bestandskräftig. Nur ein nichtiger Verwaltungsakt löst de jure keine Rechtsfolgen aus. Verstöße gegen formelle Rechtsvorschriften führen freilich nur in wenigen Fällen zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach § 44 VwVfG. Fehler, die „nur“ zur Rechtswidrigkeit führen, können zudem auch noch geheilt werden oder unbeachtlich sein. Im Rahmen des national determinierten Außenwirtschaftsrechts finden die Vorschriften der §§ 45 ff VwVfG Anwendung.[7] Soweit es materiell um unionsrechtlich determinierte Regelungen geht und entsprechende Regelungen im EU-Recht fehlen, ist zumindest von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit auszugehen. Formelle Genehmigungsanforderungen lassen sich immer in drei Elemente gliedern: Zuständigkeit, Verfahren und Form.

Außenwirtschaftsrecht

Подняться наверх