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1. Beschränkungszwecke
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Damit kommt es in jedem Einzelfall zunächst darauf an, den Beschränkungszweck festzustellen. Dafür ist die im Einzelfall beschränkende Genehmigungsvorschrift in den Blick zu nehmen. Der Zweck ist sodann anhand des Wortlauts sowie der weiteren üblichen Auslegungsmethoden herauszuarbeiten. Maßgeblich für die Zweckbestimmung sind zudem die in § 4 niedergelegten Zwecke wie bspw die wesentlichen Sicherheitsinteressen der BRD, das friedliche Zusammenleben der Völker sowie die auswärtigen Beziehungen der BRD. Darüber hinaus ergeben sich die Zwecke va aus den Genehmigungstatbeständen der AWV wie zB §§ 8 ff AWV für die Ausfuhr oder § 11 AWV für die Verbringung.