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1. Die Institution: Verfassungsorgan und Gericht

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Der Blick in die Vorschriften des Grundgesetzes über die Organisation des BVerfG lässt nicht unbedingt erahnen, dass hier die institutionellen Bedingungen eines mächtigen Gerichts mit großem Einfluss festgeschrieben sind. Das Grundgesetz regelt die Einrichtung des BVerfG nur in groben Zügen. Es verzichtet auf einen eigenen Abschnitt zum BVerfG und ordnet es im Bereich der Rechtsprechung ein, ohne zu seinem Verhältnis zu den übrigen Gerichten Stellung zu nehmen. Seine beispiellose Gestaltungskraft und Machtfülle lassen sich aus diesen Rudimenten kaum erklären. Wer Aufschluss darüber sucht, wie das BVerfG die institutionellen Ausgangsbedingungen nutzte und modifizierte, um sie zum Grundstein der eigenen Stärke zu machen, muss auf die praktische Ausfüllung des Gerüsts und die Konflikte um seine Fortentwicklung jenseits des Verfassungstexts schauen. Dabei lassen sich drei kritische Punkte identifizieren: Die Wahl der Richterinnen und Richter (a), die institutionelle und politische Stärkung des Gerichts (b) und seine interne Organisation, insbesondere das Kammerverfahren (c).

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