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1. Der Verfassungsgerichtshof, der Kassationshof und der Staatsrat

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Wie eingangs erwähnt, erfolgte die Schaffung des Verfassungsgerichtshofes, damals Schiedshof, in einem Klima des Misstrauens. Dieses Misstrauen war sowohl auf Seiten der Politik als auch des Gerichtswesens vorhanden. Um die Befürchtungen der rechtsprechenden Gewalt zu zerstreuen, entschied man sich für eine Vorgehensweise, die verhinderte, dass durch die Schaffung dieses neuen Gerichtshofes die Kompetenzen der ordentlichen Gerichten sowie der Verwaltungsgerichtsbarkeit beeinträchtigt wurden. Das neue Gericht sollte die bestehenden Gerichtsbarkeiten also lediglich ergänzen. Ausgehend von diesem Prinzip geht es nunmehr darum, die konkrete Umsetzung zu analysieren. Zwar bietet die Thematik der Beziehungen zwischen den drei höchsten Gerichtsbarkeiten des Königreiches durchaus Raum für eine eingehendere Untersuchung, hier sollen jedoch lediglich einige Problempunkte herausgestellt werden. Diese betreffen jeweils die Kompetenzkonflikte (a) und die Auslegungskonflikte (b), die zwischen den ordentlichen Gerichten, dem Staatsrat und dem Verfassungsgerichtshof auftreten können.

Ius Publicum Europaeum

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