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2. Der Verfassungsgerichtshof, der Gerichtshof der Europäischen Union und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
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Der Verfassungsgerichtshof beschränkt seinen Dialog mit anderen Richtern nicht auf das Inland; auch mit Blick auf die internationale Ebene wird er aktiv. Diese Kontakte entstehen hauptsächlich im Rahmen des Schutzes der Grundrechte, denn die Hüter dieser Rechte befinden sich auch in Straßburg und in Luxemburg. Angesichts der Tatsache, dass alle diese Gerichte sich größtenteils mit derselben Materie befassen, würde sich ein nationalstaatliches Abschotten als absurd und kontraproduktiv erweisen.
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Das hat der belgische Verfassungsgerichtshof sehr wohl begriffen und so hat er verhältnismäßig rasch eine europafreundliche und integrative Rechtsprechung entwickelt. In dem Bewusstsein eines größeren Ganzen hat er „offen oder stillschweigend“[299] nicht nur akzeptiert, sich auf die durch die anderen Gerichtshöfe geschützten Rechtsquellen zu beziehen, sondern ebenfalls ihre jeweilige Rechtsprechung zu berücksichtigen.
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So ist es im Übrigen auch schon geschehen, dass der Verfassungsgerichtshof sich mit einer Vorlagefrage[300] an den Gerichtshof der Europäischen Union gewandt hat.
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Dieser internationale Dialog ist außerordentlich wünschenswert. Hierdurch wird nicht nur das Bewusstsein geteilter europäischer Werte gestärkt, sondern es werden insbesondere die innerstaatlichen Richter davor geschützt, einer nationalen Nabelschau zu verfallen. Eine solche verbietet sich, wenn man sich dem Ideal der Vertiefung der europäischen Einigung verbunden fühlt, die sich naturgemäß nur grenzübergreifend vollziehen kann.
§ 96 Der belgische Verfassungsgerichtshof › Bibliographie