Читать книгу Ius Publicum Europaeum - Kaarlo Tuori - Страница 87

b) Die Entscheidungen über Aussetzungsanträge

Оглавление

172

Gemäß Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2 SGVerfGH hat eine Entscheidung, die eine Aussetzung anordnet, Wirkung ab dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.[265] Allerdings muss der Gerichtshof binnen drei Monaten nach der Verkündung der Aussetzungsentscheidung sein Urteil über den Nichtigkeitsantrag erlassen. Unterlässt er dies, wird die ausgesetzte Norm nach Ablauf der dreimonatigen Frist wieder wirksam.

173

Die Wirkungen für die Dauer der Aussetzung sind dieselben wie die einer Nichtigerklärung.[266] Die Aussetzung einer Norm hat daher die Rückkehr zur vorherigen Rechtslage zur Folge, als hätte es die ausgesetzte Norm nie gegeben. Diese Aussetzung zeitigt also – ebenso wie die Nichtigerklärung – sowohl positive als auch aufhebende Wirkungen. Mit anderen Worten hat die Aussetzung einer beanstandeten Norm zur Folge, dass während des Aussetzungszeitraums die durch die ausgesetzte Norm aufgehobene, ergänzte, abgeänderte oder ersetzte Gesetzgebung wieder in Kraft tritt.[267]

174

Ein Urteil, das einem Aussetzungsantrag stattgibt, hat – wenn auch nur vorläufig – Rechtskraft erga omnes.[268]

Ius Publicum Europaeum

Подняться наверх