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(2) Die grundsätzliche Vorlagepflicht

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Der Wortlaut von Art. 26 § 2 SGVerfGH ist klar: „Wird eine solche Frage vor einem Gericht aufgeworfen, muss dieses den [Verfassungsgerichtshof] ersuchen, über diese Frage zu befinden“.[194]

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Allerdings wird durch Art. 26 § 2 lediglich der Fall geregelt, dass die präjudizielle „Frage vor einem Gericht aufgeworfen wird.“ Nach dem Wortlaut bleibt jedoch offen, ob der Richter, falls eine solche Aufforderung durch die Parteien nicht erfolgt, berechtigt oder sogar verpflichtet ist, sich von Amts wegen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an den Verfassungsgerichtshof zu richten. Diese Problematik berührt den Ordre-public-Charakter der Verfassungsbestimmungen, für deren Beachtung der Gerichtshof Sorge trägt, und ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Rechtslehre umstritten.[195]

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So vertritt beispielsweise Patricia Popelier die Ansicht, dass ein Verstoß gegen eine Regel der Zuständigkeitsverteilung den ordre public betrifft. Gleiches gilt für eine Verletzung der Grundrechte. Die Grundsätze der Gleichheit und Nichtdiskriminierung sollen hingegen nicht in diese Kategorie fallen.[196] Eine entsprechende Einordnung wirkt sich nicht nur unmittelbar auf eine etwaige Vorlagepflicht des Richters im Ausgangsverfahren aus, sondern auch auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt im Verlaufe des Verfahrens eine präjudizielle Frage noch gestellt werden darf.[197]

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