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(3) Die Ausnahmen von der Vorlagepflicht

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In Art. 26 SGVerfGH wird die grundsätzliche Verpflichtung, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, in mehrfacher Hinsicht durch Ausnahmen relativiert. Es muss allerdings unterschieden werden zwischen den für alle Rechtsprechungsorgane geltenden Ausnahmen (a) und denjenigen, die nur für Tatsacheninstanzen gelten, gegen deren Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können (b). Für beide Konstellationen gilt, dass es dem Richter freisteht, sich auf eine der Ausnahmen zu berufen oder nicht. So kann er in völliger Unabhängigkeit entscheiden, dem Verfassungsgerichtshof eine präjudizielle Frage zu stellen, auch wenn er eigentlich davon absehen könnte.[198]

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