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dd) Die Beratung und die Verkündung des Urteils

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Die Beratung ist nichtöffentlich; es nehmen ausschließlich die dem Spruchkörper angehörenden Richter unter Ausschluss der Greffiers und Referenten teil. In der gewöhnlichen Zusammensetzung des Gerichtshofes mit sieben Richtern werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen getroffen.[235] In Plenarsitzungen kann der Gerichtshof nur entscheiden, wenn mindestens zehn Richter und genauso viele französisch- wie niederländischsprachige Richter anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des amtierenden Präsidenten ausschlaggebend.[236]

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Auch wenn das Beratungsverfahren des Gerichtshofes auf der Annahme basiert, dass sich innerhalb des Spruchkörpers eine Mehrheit oder eine Minderheit abzeichnen kann, lag es nicht in der Absicht des Gesetzgebers, die öffentliche Äußerung von abweichenden oder zustimmenden Minderheitsvoten zu gestatten, wie dies beispielsweise in den USA der Fall ist.[237]

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Hinsichtlich der Fristen für die Verkündung der Entscheidung schreibt Art. 109 SGVerfGH vor, dass ein Urteil binnen sechs Monaten nach der Befassung des Gerichtshofes zu erlassen ist.[238] Der Gerichtshof kann diese Frist einmal um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängern. Der Art. 109 hat jedoch insofern nur beschränkte normative Bedeutung, als kein Gericht den Gerichtshof sanktionieren kann, wenn er seine Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist verkündet. Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt jedoch in der Festlegung eines anzustrebenden Ziels.

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Die Urteile des Gerichtshofes werden in französischer und niederländischer Sprache abgefasst und von den Präsidenten in öffentlicher Sitzung verkündet. Zudem werden sie bei Nichtigkeitsklagen und den in deutscher Sprache eingeleiteten Verfahren in Deutsch abgefasst und verkündet. Anschließend werden die Entscheidungen (auszugsweise) in den drei Sprachen im Belgischen Staatsblatt und (vollständig) auf der Internetseite des Gerichtshofes veröffentlicht.[239] Der Gerichtshof trägt außerdem dafür Sorge, dass die Papierfassung der Urteile in einer offiziellen Sammlung veröffentlicht wird und übermittelt den Gerichten, die ihn darum ersuchen, eine Abschrift der Urteile. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind also auf vielerlei Arten zugänglich.

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Schließlich bleibt noch anzumerken, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes von Rechts wegen vollstreckbar sind und gegen sie kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.[240]

§ 96 Der belgische Verfassungsgerichtshof › II. Der belgische Verfassungsgerichtshof › 5. Die Entscheidungen und ihre Wirkungen

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