Читать книгу Ius Publicum Europaeum - Kaarlo Tuori - Страница 77

(b) Spezifische Ausnahmen

Оглавление

135

Für ein Gericht, gegen dessen Entscheidungen Rechtsmittel eingereicht werden können, gelten zusätzlich zu den allgemeinen noch weitere Ausnahmen. Ein solches Gericht ist dann ebenfalls nicht vorlagepflichtig, wenn es der Ansicht ist, die Gesetzesnorm verstoße offensichtlich[208] nicht gegen die Verfassung[209] oder die Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage sei nicht entscheidungserheblich.[210]

136

Im Rahmen von Art. 26 § 2 Abs. 2 bzw. des neuen Art. 26 § 4 SGVerfGH gestattet der Gesetzgeber dem Richter, gegen dessen Entscheidungen Rechtsmittel eingereicht werden können, zu überprüfen, ob eine Gesetzesnorm offensichtlich nicht gegen die Verfassung verstößt. Somit überlässt er dem Richter auch die Beurteilung der Frage, ob es angezeigt ist, sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu wenden. Dies führt dazu, dass der Gesetzgeber die Tragweite der Ausnahmen nicht nur bedeutend vergrößert, sondern insbesondere dem Richter die Möglichkeit eröffnet hat, selbst die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesnormen zu beurteilen, deren Anwendung er beabsichtigt.[211] Eine derartige dezentrale Verfassungskontrolle ist gegenüber Art. 142 der Verfassung, der dem Verfassungsgerichtshof insofern eine Monopolstellung einräumt, nur schwer zu rechtfertigen.[212] Daher ist es wünschenswert, dass die Gerichte von dieser Ausnahme einen möglichst sparsamen Gebrauch machen.[213]

137

Verweigert ein Gericht die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens, muss es die Gründe für diese ablehnende Entscheidung nennen. Gegen diese Entscheidung kann jedoch kein eigenständiges Rechtsmittel eingelegt werden.[214]

138

Schließlich muss daran erinnert werden, dass der Gesetzgeber durch das Sondergesetz vom 9. März 2003 den Art. 26 SGVerfGH um einen Paragraphen 1bis ergänzt hat. Dieser nimmt nunmehr vom Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes in präjudiziellen Fragen die Gesetze, Dekrete und Ordonnanzen aus, durch die einem Gründungsvertrag der Europäischen Union, der EMRK oder einem Zusatzprotokoll zu dieser Konvention zugestimmt wird.[215]

Ius Publicum Europaeum

Подняться наверх