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cc) Die präjudizielle Frage (konkrete Normenkontrolle)[182]

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Die zweite Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes besteht in Gestalt eines Vorabentscheidungsverfahrens, das allen Gerichten offensteht. Im Unterschied zur Nichtigkeitsklage handelt es sich bei einer solchen präjudiziellen Frage um einen Dialog zwischen zwei Richtern im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits. Daher besteht für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens auch keine Frist.[183] Zudem kann der Gerichtshof, wenn er mit Rechtsstreitigkeiten in präjudiziellen Fragen befasst ist, nur die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Norm feststellen, sie jedoch nicht für nichtig erklären.

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Bei der Ausarbeitung dieses Mechanismus hat der belgische Gesetzgeber sich größtenteils an entsprechenden Verfahren auf europäischer Ebene und auf Ebene der Beneluxstaaten orientiert. Er „ist jedoch in einem grundlegenden Punkt davon abgewichen, da die Frage, mit der der Gerichtshof befasst werden kann, eine Frage nach der Gültigkeit einer Norm mit Gesetzesrang im Verhältnis zur Verfassung ist, und zwar grundsätzlich unter Ausschluss aller Auslegungsfragen; diese Fragen bleiben nämlich das Monopol des Tatsachenrichters unter der Kontrolle des Kassationshofes oder des Staatsrates.“[184]

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Im Folgenden sollen die Verpflichtung des ordentlichen Richters, den Verfassungsgerichtshof mit einer präjudiziellen Frage zu befassen, sowie die Ausnahmen zu diesem Grundsatz untersucht werden (2–3). Zunächst ist jedoch auf die Frage einzugehen, welche Gerichte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorlageberechtigt sind (1).

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