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(2) Die Klagefristen

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Gemäß Art. 3 § 1 SGVerfGH beträgt die Frist für das Einreichen einer Nichtigkeitsklage grundsätzlich sechs Monate ab der Veröffentlichung der Norm im Belgischen Staatsblatt. Die „Unsicherheit“ im Hinblick auf eine potenzielle Nichtigerklärung der Norm soll nicht zeitlich unbegrenzt fortbestehen.[166] Die Frist beginnt auch dann mit der Veröffentlichung, wenn die Norm erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten ist bzw. erst noch in Kraft treten soll.[167]

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Im besonderen Fall einer Nichtigkeitsklage gegen eine Zustimmungsnorm zu einem völkerrechtlichen Vertrag muss diese binnen einer Frist von sechzig Tagen nach der Veröffentlichung eingereicht werden.[168]

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Institutionelle Kläger i.S.d. Art. 2 Nr. 1 SGVerfGH können innerhalb einer neuen weiteren Frist von sechs Monaten zudem in zwei weiteren Konstellationen eine Nichtigkeitsklage gegen eine bestimmte Norm einreichen: einerseits dann, wenn eine Klage gegen eine andere Norm eingereicht wurde, die denselben Gegenstand hat wie die erstere Norm und von einem anderen Gesetzgeber erlassen worden ist; andererseits dann, wenn der Gerichtshof eine andere Norm ganz oder teilweise für nichtig erklärt hat, die denselben Gegenstand wie die erstere Norm hat.[169] Ebenso wird eine neue Frist von sechs Monaten den Privatpersonen, Regierungen und Präsidenten der Versammlungen gewährt, wenn der Gerichtshof auf eine ihm zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage hin erklärt hat, dass eine Norm gegen eine Bestimmung seines Prüfungsmaßstabs verstößt.[170]

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