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(1) Die vorlageberechtigten Gerichte

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Dem Wortlaut von Art. 142 der Verfassung zufolge kann eine präjudizielle Frage nur durch ein Rechtsprechungsorgan gestellt werden. Da dieser Begriff weder in der Verfassung noch im SGVerfGH definiert wird,[185] hat der Gerichtshof im Urteil Nr. 65/1996 vom 13. November 1996 selbst festgelegt, was er unter einem „Rechtsprechungsorgan“ versteht. In dieser Entscheidung macht der Gerichtshof umfangreiche und präzise Aussagen zu den wesentlichen Merkmalen einer solchen Instanz. Ihm zufolge leitet sich der rechtsprechende Charakter eines Organs aus seiner Zusammensetzung und der Art ab, in der seine Mitglieder ernannt werden.[186] Deren Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gegenüber der Verwaltung muss gewährleistet sein.[187] Der rechtsprechende Charakter eines Organs ergibt sich ebenfalls aus den ihm zugewiesenen Ermittlungs- und Untersuchungsbefugnissen sowie aus den verfahrensrechtlichen Garantien (kontradiktorische Verhandlung, Begründungspflicht[188] und Bestehen von Klagemöglichkeiten), durch die es sich auszeichnet.[189] Insofern sind es also formale Kriterien (Ernennung, Zuständigkeiten, Verfahrensmerkmale), die der Gerichtshof für die Bestimmung eines Rechtsprechungsorgans zugrunde legt.

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Teilweise greift der Gerichtshof aber auch auf ein vorwiegend materielles Kriterium zurück und beurteilt die rechtsprechende Natur eines Organs nach der Art der durch dieses getroffenen Entscheidungen.[190] So hat der Gerichtshof beispielsweise entschieden, dass die sogenannte Permanentdeputation – ein ausführendes Organ auf Ebene der Provinz – nicht als Verwaltungsgericht, sondern als Verwaltungsbehörde tätig ist, wenn sie eine Entscheidung unter Berücksichtigung dessen trifft, „was das Gesetz vorschreibt, aber auch [dessen], was das Allgemeininteresse erfordert“.[191]

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Stets können sowohl die ordentlichen Gerichte als auch die Verwaltungsgerichte, die beruflichen Disziplinarkollegien[192] und die sogenannten Zusammenarbeitsgerichte (juridictions de coopération) als Rechtsprechungsorgane im Sinne von Art. 142 der Verfassung angesehen werden.[193]

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