Читать книгу Ius Publicum Europaeum - Kaarlo Tuori - Страница 80

bb) Die Untersuchung

Оглавление

148

Außer bei Anwendung des Filterverfahrens lässt der Greffier im Belgischen Staatsblatt eine Bekanntmachung veröffentlichen, in der unter anderem der Antragsteller und der Gegenstand der Nichtigkeitsklage oder der Vorabentscheidungsfrage angegeben werden.[228] Die Anträge können bei der Kanzlei ab dieser Veröffentlichung für dreißig Tage eingesehen werden.

149

Gesondert in Kenntnis gesetzt werden die verschiedenen gesetzgebenden Versammlungen, der Ministerrat und die Regierungen der Gemeinschaften und Regionen sowie, im Rahmen einer Vorabentscheidungsfrage, die Kläger im Hauptverfahren. Diese können innerhalb einer festgelegten Frist[229] schriftliche Ausführungen sowohl zu Rechts- als auch zu Beweisfragen an den Gerichtshof richten. Nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt können Dritte, die ein Interesse an der Sache nachweisen können, ebenfalls schriftlich intervenieren.

150

Alle Parteien, die schriftlich interveniert haben, verfügen anschließend über die Möglichkeit einer Erwiderung innerhalb einer weiteren Frist. Bei Nichtigkeitsklagen können Parteien darüber hinaus auf den Erwiderungsschriftsatz der antragstellenden Partei mit einer Replik antworten.[230]

151

Zudem kann der Gerichtshof umfangreiche Untersuchungsmaßnahmen anordnen, um zusätzliche Auskünfte zu erhalten. So verfügt er unter anderem über die Möglichkeit, neben den Parteien auch andere Personen anzuhören und Informationen von Behörden einzuholen.[231]

152

Nach Ablauf der vorgesehenen Frist für den Austausch der Schriftsätze und die durch die Berichterstatter und ihre Referenten durchgeführten Untersuchungen beurteilt der Gerichtshof, ob die Rechtssache verhandlungsreif ist. Ist dies der Fall, wird durch Beschluss der Sitzungstermin anberaumt. In diesem Beschluss werden außerdem im Rahmen der Vorbereitung eventuell aufgetretene Fragen aufgeführt und die Parteien zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert. Eine solche Stellungnahme kann entweder durch einen zusätzlichen Schriftsatz, der binnen der im Beschluss festgelegten Frist eingereicht werden muss, oder mündlich in der Sitzung erfolgen.[232]

Ius Publicum Europaeum

Подняться наверх