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(a) Allgemeine Ausnahmen

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Der Richter ist nicht verpflichtet, den Verfassungsgerichtshof zu befassen, wenn:

die Rechtssache von dem betreffenden Gericht aus Gründen der Unzuständigkeit oder der Unzulässigkeit nicht behandelt werden kann, es sei denn, diese Gründe werden von Normen abgeleitet, die selbst Gegenstand des Antrags auf eine Vorabentscheidung sind;[199]
der Verfassungsgerichtshof bereits über eine identische Frage oder eine Nichtigkeitsklage mit identischem Gegenstand befunden hat;[200]
die Klage eilbedürftig ist und die Entscheidung im Eilverfahren nur provisorischen Charakter hat;[201] oder
der Antrag auf Vorabentscheidung im Laufe eines Haftprüfungsverfahrens vorgebracht wird.[202]

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Die beiden letzten Ausnahmen sind nur dann anwendbar, wenn kein ernsthafter Zweifel an der Vereinbarkeit der betreffenden Norm mit den vom Gerichtshof zu wahrenden Bestimmungen besteht und insofern beim Gerichtshof nicht bereits eine Nichtigkeitsklage oder eine präjudizielle Frage mit demselben Gegenstand anhängig ist.[203]

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Diese vier Ausnahmen wurden durch das Gesetz vom 12. Juli 2009 ergänzt.[204] Danach bezieht sich der neue Art. 26 § 4 auf den besonderen Fall, dass ein Grundrecht des Titel II der Verfassung vollständig oder teilweise auch durch eine Bestimmung des Europa- oder Völkerrechts gewährleistet wird. In diesem Fall ist das Gericht verpflichtet, dem Verfassungsgerichtshof zuerst im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage nach der Vereinbarkeit der angegriffenen Norm mit der Bestimmung von Titel II der Verfassung vorzulegen. Die Vorlagepflicht gilt jedoch nicht, wenn das Gericht der Meinung ist,

dass offensichtlich nicht gegen die Bestimmung von Titel II verstoßen worden ist;[205]
dass aus der Entscheidung eines internationalen Gerichts hervorgeht, dass offensichtlich gegen die europa- oder völkerrechtliche Bestimmung verstoßen worden ist;[206] oder
dass aus einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hervorgeht, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung von Titel II offensichtlich vorliegt.[207]
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