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aa) Ablehnungsentscheid

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Nach dem Wortlaut von Art. 9 § 2 SGVerfGH sind die Entscheide, durch die Nichtigkeitsklagen abgewiesen werden, im Hinblick auf die entschiedenen Rechtsfragen verbindlich für die Gerichte. Die Abweisung einer Nichtigkeitsklage durch den Gerichtshof bedeutet also, dass die Norm in der Rechtsordnung bestehen bleibt.

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Obwohl so von Art. 9 § 2 SGVerfGH angeordnet, entspricht es aber im Grunde nicht den Tatsachen, dass die Ablehnungsentscheide für die Gerichte verbindlich sind. Denn gegen die Gültigkeit der Norm kann zu einem späteren Zeitpunkt erneut im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgegangen werden, und dies sogar unter Einbeziehung der Argumente, die im Rahmen der Nichtigkeitsklage verworfen worden waren. Zwar ist der Tatsachenrichter – wie bereits ausgeführt – gemäß Art. 26 § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 4 SGVerfGH von der Vorlageverpflichtung befreit, wenn der Gerichtshof bereits über eine Klage oder eine Frage mit identischem Gegenstand befunden hat. Da die Entscheidung über Vorlage oder Nichtvorlage jedoch dem Richter überlassen bleibt, kann er, auch bei identischem Gegenstand, den Gerichtshof wieder mit dieser Frage befassen. Es sei allerdings daran erinnert, dass der Gerichtshof in diesem Fall die Möglichkeit hat, einen sogenannten Entscheid in unverzüglicher Beantwortung (arrêt de réponse immédiate) zu erlassen, wenn er seine Rechtsprechung bestätigen möchte.[241]

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Einen Sonderfall bilden die Situationen, in denen der Gerichtshof die Nichtigkeitsklage vorbehaltlich einer bestimmten verfassungskonformen Auslegung der angegriffenen Norm abgewiesen hat.[242] Hier gilt die Norm weiter, wenn sie entsprechend den Vorgaben des Gerichtshofes verfassungskonform ausgelegt wird. Dieser Vorbehalt ist für die Gerichte, insofern sie die Auslegung des Verfassungsgerichtshofes beachten, bindend, sodass sie davon absehen können, den Gerichtshof erneut mit dieser Rechtsfrage zu befassen.[243]

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