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bb) Der Aussetzungsantrag[174]

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Eine Nichtigkeitsklage hat als solche keine suspendierende Wirkung. Der Antragsteller muss die Aussetzung der beanstandeten Norm ausdrücklich beantragen. Somit ist dieser Antrag ein Annex der Nichtigkeitsklage: Ein Aussetzungsantrag darf nur gegen eine Norm oder den Teil einer Norm eingereicht werden, die auch Gegenstand einer Nichtigkeitsklage ist. Er kann entweder unmittelbar zusammen mit der Einlegung der Nichtigkeitsklage oder zu einem späteren Zeitpunkt als getrennter Antrag gestellt werden. Allerdings ist ein Aussetzungsantrag nur zulässig, wenn er binnen einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Norm eingereicht wird.[175]

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Die Aussetzung der Norm kann nur beschlossen werden, wenn der Aussetzungsantrag die Bedingungen von Art. 20 Nr. 1 SGVerfGH erfüllt. Der Antragsteller muss ernsthafte Klagegründe vorbringen[176]; ihm obliegt die Beweislast dafür,[177] dass ihm die Anwendung der streitgegenständlichen Norm einen schwer wiedergutzumachenden und ernsthaften Nachteil zu verursachen droht.[178] Diese beiden Bedingungen müssen kumulativ erfüllt werden,[179] wobei der Gerichtshof allerdings präzisiert, dass zwischen ihnen kein notwendiger Zusammenhang bestehen muss.[180]

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Angesichts dieser Anforderungen und der strengen diesbezüglichen Kontrolle des Gerichtshofes sind Aussetzungsentscheidungen selten. Denn der Gerichtshof legt eine außerordentliche Strenge an den Tag, wenn es darum geht, das Bestehen eines drohenden schwer wiedergutzumachenden und ernsthaften Nachteils anzuerkennen. So ordnet er beispielsweise nur äußerst selten die Aussetzung einer Norm an, wenn lediglich ein finanzieller Nachteil geltend gemacht wird.[181]

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