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aa) Die Nichtigkeitsklage (abstrakte Normenkontrolle)[150]
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Die erste Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ist die Nichtigkeitsklage. Deren Zulässigkeit ist an gewisse Bedingungen geknüpft. Im Einzelnen betreffen diese das von der antragstellenden Partei nachzuweisende Klageinteresse (1), die Fristen (2) sowie die Form des Antrags (3).