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(3) Die Form der Klage

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Gemäß Art. 5 SGVerfGH muss eine Nichtigkeitsklage vor dem Gerichtshof durch einen Antrag anhängig gemacht werden. Dieser Antrag muss datiert sein, den Gegenstand der Klage angeben und eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe enthalten (Art. 6). Zudem muss die antragstellende Partei ihrem Antrag eine Abschrift des Normtextes, der Gegenstand der Klage ist, und gegebenenfalls ihrer Anlagen beifügen (Art. 7).

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Der Antrag muss überdies unterzeichnet sein (Art. 5). Wird die Klage von einer natürlichen oder juristischen Person eingereicht, die ein Klageinteresse nachweist, darf sie von der Person selbst oder von ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet werden. Die Bürger können also persönlich vor dem Gerichtshof klagen, ohne von einem Rechtsanwalt vertreten werden zu müssen.[171] Außerdem ist jeder Rechtsanwalt berechtigt, vor dem Verfassungsgerichtshof tätig zu werden.[172] Problematisch ist allerdings, dass es dem Gerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt unmöglich ist, von Amts wegen für eine mittellose Partei einen Rechtsanwalt zu bestellen, da die Modalitäten dieses Beistands durch einen Königlichen Erlass geregelt werden müssen, der bisher noch nicht verabschiedet wurde.[173]

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Schließlich sind die vorgenannten Vorschriften um Art. 82 SGVerfGH zu ergänzen. Dieser sieht generell vor, dass alle Verfahrensunterlagen dem Gerichtshof per Einschreiben zuzusenden sind. Dementsprechend muss auch die Nichtigkeitsklage per Einschreiben eingereicht werden.

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