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5. Die Entscheidungen und ihre Wirkungen

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Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind mit einer differierenden Rechtskraft ausgestattet. Die Tragweite eines Urteils hängt davon ab, ob es auf eine Nichtigkeitsklage (a), einen Aussetzungsantrag (b) oder auf eine präjudizielle Frage (c) hin ergangen ist.

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