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IX. Verhältnis zum Umsatzsteuerrecht
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§ 1 steht mit Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes weder in einer Wechselwirkung noch in einem Konkurrenzverhältnis. Die Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ergibt sich allein aus § 10 UStG. Korrekturen der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage aufgrund von § 1 lassen die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage unberührt und über eine eigene korrespondierende Korrekturvorschrift verfügt das Umsatzsteuergesetz nicht.[130]