Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 60

aa) Einflussnahmemöglichkeit auf die Vereinbarungen der Geschäftsbeziehung

Оглавление

153

Die dritte Variante zur Begr eines Nahestehens zwischen dem StPfl und einer (anderen) Person liegt vor, wenn die Person oder der StPfl imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den StPfl oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.

154

Die Regelung ist aus sich heraus nicht verständlich und muss als missglückt bezeichnet werden. Unverständliche Regelungen tragen meistens die Gefahr in sich, auf Sachverhalten angewendet zu werden, die sie nicht erfassen sollen. Die in § 1 Abs 2 Nr 3 verwendeten Begr sind daher eng auszulegen.

155

In der ersten Alternative der dritten Variante begründet die Möglichkeit zur Einflussnahme, die außerhalb der Geschäftsbeziehung gegeben sein muss, eine Verflechtung zwischen dem StPfl und der (anderen) Person. In Anlehnung an die Voraussetzung in § 1 Abs 2 Nr 1 und 2, dass der Einfluss von beherrschender Natur sein muss, wird man auch von der Einflussnahmemöglichkeit in § 1 Abs 2 Nr 3 davon auszugehen haben, dass diese von einigem Gewicht zu sein hat.[231]

156

Nach Auffassung des Hessischen FG[232] genüge auch eine mittelbare Einflussnahmemöglichkeit.[233] Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Danach müsse die (potentiell nahe stehende) Person lediglich im Stande sein, Einfluss auszuüben. Der Gesetzestext ließe also die Möglichkeit der Einflussnahme ausreichen und begrenze diesen weit gefassten Tatbestand lediglich dadurch, dass die Einflussnahmemöglichkeit ihren Grund nicht (allein) in der zu beurteilenden Geschäftsbeziehung haben dürfe. Es komme auch nicht darauf an, ob die Einflussnahme unmittelbar oder über andere Personen mittelbar möglich sei oder ob es sich um einen beherrschenden Einfluss handele.[234] Diese Auslegung werde nach Auffassung des Hessischen FG durch eine systematische Betrachtungsweise der Tatbestände des § 1 Abs 2 bestätigt. Sowohl bei § 1 Abs 2 Nr 1 als auch bei § 1 Abs 2 Nr 2 handele es sich um typisierende Tatbestände. Sie hätten zum Regelungsinhalt, dass bei Vorliegen einer bestimmten Beteiligungskonstellation oder bei Vorliegen einer bestimmten (unmittelbaren oder mittelbaren) Beherrschungsmöglichkeit von einem Nahestehenden auszugehen sei – unabhängig von weiteren ggf vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls. Das im Rahmen des Auffangtatbestandes § 1 Abs 2 Nr 3 1. Alt nicht zwischen unmittelbarer und mittelbarer Einflussnahme unterschieden werde, habe auch damit zu tun, dass Möglichkeiten der Einflussnahme auch unabhängig von einer ggf vorliegenden wechselseitigen Beteiligung unter dem Aspekt des Nahestehens erfasst werden sollen.

157

ME ist die Auffassung des Hessischen FG ein Paradebeispiel für die in Rn 154 aufgezeigte Gefahr, der nur mit einer engen Auslegung der Norm begegnet werden kann. Zuzustimmen ist dem Hessischen FG, dass die Möglichkeit der Einflussnahme nach dem Gesetzeswortlaut genügt und nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Einflussnahme stattgefunden hat. Im Vergleich zu den Regelungen in § 1 Abs 2 Nr 1 und 2 wird in Nr 3 Alt 1 nicht zwischen unmittelbar oder mittelbar und dem Einbezug dritter Personen unterschieden. Während der Gesetzgeber in den Nr 1 und 2 des § 1 Abs 2 den Einbezug weiterer Personen (außerhalb der in Geschäftsbeziehung Stehenden) für notwendig erachtete, um ein Nahestehen begründen zu können, beließ er es in der Nr 3 bei den in der Geschäftsbeziehung Stehenden und bezog damit nur diese bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in den Kreis der nahe stehenden Personen ein. Wollte man der Auffassung des Hessischen FG folgen, drohte eine uferlose Anwendung. Das wäre mit dem Gebot der Normenklarheit kaum zu vereinbaren. Krit sieht auch Podewils[235] die Auslegung durch das Hessischen FG: Die hohe Komplexität der Tatbestände der nahestehenden Person in § 1 Abs 2 Nr 1–3 entbinde den Rechtsanwender nicht davon, die Norm nach den allgemeingültigen Methoden – Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes auszulegen. Daraus folge das Erfordernis einer unmittelbaren Einflussnahmemöglichkeit in § 1 Abs 2 Nr 3 Alt 1. Darüber hinaus sei bei allen Tatbestandsvarianten in § 1 Abs 2 eine Einflussnahmemöglichkeit im Einzelfall stets zu verneinen, wenn diese aufgrund der konkreten Umstände ausgeschlossen ist. Dieses sei namentlich der Fall, wenn – wie im vom Hess FG entschiedenen Fall – eine treuhänderische Bindung einer Einflussnahmemöglichkeit entgegenstehe. Entherrschungsverträge, die zur Aufhebung einer Einflussnahmemöglichkeit bzw eines Beherrschungsverhältnisses führen, seien schließlich auch im Gesellschaftsrecht anerkannt.

158

Die Einflussnahmemöglichkeit muss ihren Ursprung außerhalb dieser Geschäftsbeziehung haben. Die Formulierung „diese“ soll nach Auffassung der Lit[236] so zu verstehen sein, dass jede Einflussnahmemöglichkeit in Betracht kommt, die nicht durch die konkrete („diese“) Geschäftsbeziehung begründet ist. Danach soll eine andere Geschäftsbeziehung genauso ausreichen wie nichtgeschäftliche (außerbetriebliche) Einflussnahmemöglichkeiten.[237] Entscheidend ist jedoch, dass die Einflussnahmemöglichkeit bei den Verhandlungen im Rahmen „dieser“ Geschäftsbeziehung bereits vorliegt. Die Einflussnahmemöglichkeit muss also in zeitlicher Hinsicht vor der fraglichen Geschäftsbeziehung begründet worden sein.

159

Eine Gewinnkorrektur nach § 1 AStG ist nur angezeigt, wenn die außerhalb der konkreten Geschäftsbeziehung begründete Einflussnahmemöglichkeit nicht betrieblicher Natur ist. Beruht die Einflussnahmemöglichkeit des (herrschenden) Geschäftspartners auf seiner Marktbeherrschung, zB durch eine Monopol- oder Oligopolstellung, ist die Einflussnahmemöglichkeit durch den Markt begründet und damit betrieblicher Natur; eine Einkünftekorrektur nach § 1 kommt nicht in Betracht.[238] Eine Einflussnahmemöglichkeit iSv § 1 Abs 2 Nr 3 kann zB in Rahmenvereinbarungen oder Sukzessivlieferungsverträgen liegen. Bei solchen Vereinbarungen kann es vorkommen, dass die Machtstellung des einen Geschäftspartners so groß ist, dass er seinem Vertragspartner seinen Willen faktisch aufzwingen kann. Ein festes Schema, wodurch eine Einflussnahmemöglichkeit begründet wird, gibt es jedoch nicht. Letztlich wird die Frage, ob eine Einflussnahmemöglichkeit gegeben ist, im konkreten Einzelfall untersucht werden müssen.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

Подняться наверх