Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 65
3. Sonderfall: Vorteilsausgleich
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Systematisch gehört der Vorteilsausgleich als Form der Leistungsverrechnung zum Fremdvergleich.[265] Der Vorteilsausgleich ist grds von der FinVerw[266] anerkannt und beinhaltet einen Ausgleich zwischen vorteilhaften und nachteilhaften Geschäften des StPfl. Bei Anwendung des Vorteilsausgleichs ist durch das notwendige Zusammenwirken mehrerer Geschäfte von dem Grundsatz der geschäftsvorfallbezogen Einzelerfassung abzuweichen. Ein Ausgleich zwischen vorteilhaften und nachteilhaften Geschäften eines StPfl mit nahe stehenden Personen soll nach Auffassung der FinVerw[267] aber nur zulässig sein, wenn auch fremde Dritte im Rahmen ihrer Geschäfte einen solchen Ausgleich akzeptiert hätten. Die FinVerw stellt mithin auf das Handeln ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ab.[268] Ausgeglichen werden beim Vorteilsausgleich die Vorteile mit den Nachteilen, soweit der StPfl aus Geschäften mit einer nahe stehenden Person Nachteile in der Erwartung in Kauf genommen hat, diese Nachteile iRv (weiteren) Geschäftsbeziehungen mit der derselben nahe stehenden Person durch Vorteile neutralisieren zu können.
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Die FinVerw leitet die Voraussetzungen zum Vorteilsausgleich aus dem Urt des BFH[269] v 8.6.1977 ab.[270] Die Anwendung des Vorteilsausgleichs setzt nach der FinVerw[271] voraus, dass (1) zwischen den Geschäften ein innerer Zusammenhang besteht, aufgrund dessen gesichert ist, dass die Geschäfte auch unter Fremdbedingungen von dem StPfl mit derselben nahe stehenden Person abgeschlossen worden wären, (2) die einzelnen Vor- und Nachteile resultierend aus den einzelnen Geschäften mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters quantifiziert werden können und (3) die Verrechnung von Vor- und Nachteilen zwischen den Beteiligten vereinbart worden war[272] oder zur Geschäftsgrundlage des nachteiligen Geschäfts gehörte.
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Erstrecken sich die vor- und nachteilhaften Geschäfte über mehrere Wirtschaftsjahre und können die nachteilhaften Bedingungen nicht während des Wirtschaftsjahres, in dem sie sich ausgewirkt haben, ausgeglichen werden, so ist eine Verrechnung (Ausgleich) insgesamt nur zulässig, wenn spätestens zum Ende dieses Wirtschaftsjahres geregelt ist, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Vorteilen die Nachteile ausgeglichen werden sollen.[273] Die Nachteile müssen spätestens am Ende des dritten auf ihre Entstehung folgenden Wirtschaftsjahres ausgeglichen sein, wobei ein Ausgleich auch dann gegeben ist, wenn die den Vorteil realisierende Leistung in der Bilanz aktiviert wird.[274]
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Sind die Voraussetzungen für den Vorteilsausgleich erfüllt, werden die vor- und nachteilhaften Geschäfte zusammen betrachtet, wobei dabei zu prüfen ist, ob sich die Vor- und Nachteile ausgleichen. Ist dieses der Fall, liegt keine Einkünfteminderung vor und es kommt zu keiner Verrechnungspreiskorrektur. Können die Vorteile die Nachteile nicht vollständig kompensieren, kommt es nur in Höhe dieses Saldos zu einer Korrektur.[275]