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II. Geschäftsbeziehung zum Ausland
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Eine Korrektur der Einkünfte eines StPfl nach § 1 kommt nur in Betracht, wenn der Einkünfteminderung eine Geschäftsbeziehung zum Ausland iSv § 1 Abs 4 zugrunde liegt. Daraus kann zunächst geschlossen werden, dass § 1 auf reine Inlandsfälle niemals Anwendung finden kann. Weiter kann daraus geschlossen werden, dass die Regelung in § 1 in europarechtlicher Hinsicht bedenklich ist (vgl Rn 425 ff).