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2. Unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtiger

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Für die Anwendung von § 1 ist es unerheblich, ob der StPfl unbeschränkt oder mit inländischen Einkünften iSv § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig ist.[150] Dabei ist es gleichgültig, ob der StPfl im Inland eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung unterhält oder ob er andere inländische Einkünfte erzielt.[151] Auch nach §§ 1 Abs 3, 1a EStG fiktiv unbeschränkt StPfl und nach § 2 erweitert beschränkt StPfl sind vom Tatbestand des § 1 erfasst.

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Wassermeyer[152] weist zu Recht darauf hin, dass bei einem beschränkt StPfl stets zu untersuchen ist, ob er Geschäftsbeziehungen zum Ausland unterhält und dadurch seine inländischen Einkünfte gemindert werden, denn das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen zum Inland reicht für die Anwendung von § 1 nicht aus.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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