Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 54
III. Nahe stehende Person
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Das Fehlen konkurrierender Einzelinteressen nimmt das Gesetz bei nahe stehenden Personen an. Geschäftsbeziehungen zwischen nahe stehenden Personen sind aus steuerlicher Sicht missliebig, soweit sich die nahe stehenden Personen nicht wie fremde Dritte zueinander verhalten, sondern Interessen verfolgen, die va der Vermeidung einer „normalen“ Besteuerung dienen. Anknüpfungspunkte für ein Nahestehen liegen insbes in Beteiligungs- bzw Beherrschungsmerkmalen.
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Aus dem Einleitungssatz des § 1 Abs 2 folgt, dass dem StPfl eine Person nahe stehen muss. Die nahe stehende Person muss mithin eine andere Person als der StPfl sein. Für die Anwendung der Rechtsfolge des § 1 müssen daher zwei Personen vorhanden sein, die sich durch (alternativ) aufgezählte Merkmale nahe stehen.[199]
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Der Begr der nahe stehenden Person wird nicht nur als Tatbestandsmerkmal in § 1 verwendet. Das Nahestehen einer Person wird vielmehr auch für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs 2 S 3 KStG herangezogen ohne gesetzlich definiert zu sein.[200]
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Der Unterschied der nahe stehenden Person im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung und der nahe stehenden Person im Bereich der Einkünftekorrektur nach § 1 besteht darin, das für Letztere eine (abschließende) gesetzliche Definition vorliegt, während im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung eine Auslegung nach dem Sinngehalt zu erfolgen hat. Daher wird der Bereich des Nahestehens für die Anwendung der Rechtsfolge einer verdeckten Gewinnausschüttung sehr weit gezogen.[201]