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a) § 1 Abs 2 Nr 1
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In dieser Variante wird das Nahestehen durch eine wesentliche Beteiligung (an einer Gesellschaft) oder die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss ausüben zu können, begründet. Beide Möglichkeiten stehen gleichberechtigt nebeneinander. Ein Nahestehen liegt sowohl durch eine wesentliche Beteiligung der Person an dem StPfl als auch durch eine wesentliche Beteiligung des StPfl an der Person vor. Ebenso ist es gleichgültig, ob die Person auf den StPfl oder der StPfl auf die Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die durch eine solche Verflechtung von StPfl und Person gegebene Einflussmöglichkeit muss sich auf die in Frage stehende Geschäftsbeziehung selbst erstrecken.[207]
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Die Wesentlichkeit der Beteiligung wird durch die Höhe bestimmt. Wesentlich ist die Beteiligung iSv § 1 Abs 2 Nr 1, wenn sie mindestens ein Viertel bzw 25 % beträgt. Die Beteiligung, die wesentlich ist, setzt überhaupt eine Beteiligungsmöglichkeit voraus. Es kommen in erster Linie Gesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften) in Betracht.[208]
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Die Qualität der Beteiligung muss eine vermögensmäßige sein, die in der Form von Aktien oder GmbH-Anteilen am statuarischen Kapital oder der Beteiligung am (Fest)Kapital einer PersG begründet ist; wie hoch die vermögensmäßige Beteiligung am gesamten bilanziellen Eigenkapital ist, ist unerheblich. Das bedeutet auch, dass das Innehaben allein von Stimmrechten keine Beteiligung iSv § 1 Abs 2 Nr 1 AStG vermittelt.[209]
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Der Rechtsträger, an dem die wesentliche Beteiligung besteht, kann seinen Sitz und/oder seine Geschäftsleitung im In- oder Ausland haben; er kann nach in- oder ausl Recht errichtet worden sein, wobei bei ausl Rechtsgebilden zweckmäßigerweise im Wege des Rechtstypenvergleichs mit Körperschaften des dt Rechts ermittelt wird, ob sie beteiligungsfähig sind.[210]
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Die Beteiligung an einer (anderen) natürlichen Person ist eigentlich nicht möglich. Gleichwohl vertritt die FinVerw[211] die Auffassung, eine wesentliche Beteiligung sei auch an einem Einzelunternehmen möglich; Wassermeyer[212] schränkt diese Möglichkeit ein. Nach seiner Meinung könne nur dann eine Verflechtung iSv § 1 Abs 2 Nr 1 vorliegen, wenn es sich um eine atypisch stille handele.
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Eine Beteiligung iSv § 1 Abs 2 Nr 1 kann auch in Form einer stillen Beteiligung oder einem beteiligungsähnlichen Darlehen bestehen.[213]
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Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann das Nahestehen auch durch eine mittelbare Beteiligung begründet werden. Mittelbar ist die Beteiligung des StPfl an der nahe stehenden Person (et vice versa), wenn sie über eine andere Person, insb eine (andere) KapGes- oder PersG, vermittelt wird. Für die Berechnung, ob die mittelbare Beteiligung einer Person an einer Ges wesentlich iSv § 1 Abs 2 Nr 1 ist, sind die Beteiligungen, die eine vermittelnde Ges hält, in dem Verhältnis zu berücksichtigen, das der mittelbaren (wenn eine weitere KapGes oder PersG zwischengeschaltet ist) oder unmittelbaren Beteiligung der Person an der vermittelnden Ges zur Gesamtheit der Beteiligungen an dieser vermittelnden Ges entspricht.[214]
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Beispiel:[215]
Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafter X ist am gezeichneten Kapital der inländischen D-GmbH mit 40 % beteiligt. Die D-GmbH ist ihrerseits an der französischen F-SA (Kapitalgesellschaft) zu 80 % beteiligt.
Die französische F-SA steht dem X nahe, denn X ist mittelbar am Kapital der französischen F-SA iHv 32 % beteiligt (40 % von 80 % = 32 %).
Angenommen, die französische F-SA ist ihrerseits am Kapital der niederländischen N-BV (Kapitalgesellschaft) iHv 90 % und am Kapital der belgischen B-NV (KapGes) iHv 50 % beteiligt, so steht die niederländische N-BV X nahe, denn X ist mittelbar an der N-BV iHv rund 29 % (40 % von 80 % von 90 %) beteiligt. Die belgische B-NV steht X hingegen nicht nahe iSv § 1 Abs 2 Nr 1, denn X ist nur iHv 16 % (40 % von 80 % von 50 %) mittelbar am Kapital der B-NV beteiligt.
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In welchem Land (In- oder Ausland) die vermittelnde Ges ansässig ist, ist für die Ermittlung des Nahestehens iSv § 1 Abs 2 Nr 1 unerheblich.[216]
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Die Berechnung, ob eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung wesentlich ist, hat sich nach dem Wortlaut des Gesetzes entweder auf eine unmittelbare Beteiligung oder eine mittelbare Beteiligung zu beschränken. Ein Zusammenfassen von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, um die Wesentlichkeitsschwelle iHv 25 % zu erreichen ist ebenso unzulässig wie das Zusammenrechnen von mehreren mittelbaren Beteiligungen.[217]
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Unabhängig von einer wesentlichen Beteiligung genügt es für eine Nahestehen iSv § 1 Abs 2 Nr 1, wenn die Person auf den StPfl unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der StPfl auf die Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
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Ebenso wie bei einer wesentlichen Beteiligung liegt bei einem beherrschenden Einfluss eine Interessenverzahnung vor, in der die Gefahr von Gewinnverlagerungen bes nahe liegt. Nach der RegierungsBegr[218] zum AStG sind Beherrschungsverhältnisse solche, die in § 17 AktG angesprochen sind. Nach Auffassung der FinVerw[219] sei die Verflechtung durch beherrschenden Einfluss auf rechtlicher oder tatsächlicher Grundlage möglich, könne aber auch auf dem Zusammenwirken beider beruhen. Beispielhaft zählt die FinVerw[220] Verflechtungen durch beherrschenden Einfluss auf:
– | beteiligungsähnliche Rechte; |
– | Unternehmensverträge iSd §§ 291 und 292 AktG, Eingliederung iSd § 319 AktG, Zusammenfassung mehrerer Unternehmen unter einheitlicher Leitung iSd § 18 AktG, wechselseitige Beteiligung iSd § 319 AktG; |
– | unmittelbare oder mittelbare Beteiligung derselben Personen an der Geschäftsleitung oder der Kontrolle zweier Unternehmen oder |
– | Unterstellung zweier Unternehmen unter den beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens. |
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Trotz Rückgriffs auf die Beherrschungsverhältnisse in § 17 AktG und den Ausführungen der FinVerw wird nicht deutlich, was unter einem beherrschenden Einfluss iSv § 1 Abs 2 Nr 1 zu verstehen ist. Die beispielhafte Aufzählung der FinVerw zeigt lediglich die Fälle auf, in denen eine Verflechtung durch beherrschenden Einfluss vorliegen soll. Auffallend ist insoweit, dass die FinVerw die in § 17 AktG genannte Aufzählung der abhängigen und herrschenden Unternehmen nicht übernommen hat.[221]
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Für einen beherrschenden Einfluss iSv § 1 Abs 2 Nr 1 ist eine absolute Abhängigkeit aufgrund struktureller Gegebenheiten erforderlich.[222] Solche strukturellen Gegebenheiten werden sich überwiegend in gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsformen wieder finden.[223] Während eine wesentliche Beteiligung ein Anteil am Vermögen der Gesellschaft erfordert, kann ein beherrschender Einfluss bereits beim Innehaben von Stimmrechten ohne vermögensmäßige Beteiligung gegeben sein.
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Gegenstand des Abhängigkeitsverhältnisses müssen die zwischen fremden Dritten untereinander üblicherweise zu vereinbarenden Geschäftsbeziehungen sein, dh die beherrschende Person muss ihren beherrschenden Einfluss gerade auf diese Bedingungen ausüben können.[224] Anders formuliert muss die beherrschende Person Einfluss auf das Tagesgeschäft der beherrschten Person nehmen können. Dieser Einfluss muss so groß sein, dass der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn eine Person mehr als 50 % der Stimmrechte an einer Gesellschaft inne hat. Anders ist es jedoch bei einer AG, da bei dieser der Vorstand gem § 82 AktG in seiner Entsch frei ist.
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Auch natürliche Personen und PersG können unter beherrschendem Einfluss eines anderen stehen.[225]
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Ob der Einfluss mittelbar oder unmittelbar zu einer Beherrschung führt, ist nach dem Gesetzeswortlaut unerheblich; es kommt nur darauf an, dass die „letzte“ Person beherrscht wird. Im Hinblick auf die konkrete Geschäftsbeziehung der beherrschten Person ist nicht erforderlich, dass die beherrschende Person ihren Einfluss geltend gemacht hat. Nach dem Gesetzeswortlaut genügt die Möglichkeit zur Einflussnahme.[226]