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1. Begriff

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Personen stehen einander nahe, wenn sie eines oder mehrere der in § 1 Abs 2 Nr 1–3 genannten Merkmale verwirklichen. Stehen sich Personen danach einander nahe, sind sie keine fremden Dritten mehr, da sich beide Begr einerseits gegenseitig ausschließen, andererseits ein Umkehrschluss von dem einen Begr auf den anderen gezogen werden kann.[202]

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Der Begr der Person ist uneingeschränkt. Daher kann Person iSd Vorschrift jede natürliche oder juristische Person sein. Ob die Person eine in- oder ausl ist genauso unerheblich wie die Frage, ob die Person rechts- und/oder geschäftsfähig ist. Für die Anwendung der Rechtsfolge von § 1 muss jedoch mindestens eine der Personen im Inland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein.

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Auch Personengesellschaften können nahe stehende Personen iSv § 1 Abs 2 sein. Davon war die Einordnung, dass Personengesellschaften nicht StPfl iSv § 1 sein konnten, zu unterscheiden. Mit dem JStG 2013[203] normierte der Gesetzgeber in § 1 Abs 1 S 2 ausdrücklich, dass auch Personengesellschaften Steuerpflichtige iSd Norm sein können (Rn 87 ff). Diese gesetzliche Erweiterung hat freilich keine Auswirkung auf die Prüfung, ob eine Personengesellschaft einer anderen Person nahe steht. Eine PersG kann ihrem Gesellschafter über seine Beteiligung nahe stehen.[204] Das ist nunmehr im Gesetz ebenfalls positiv normiert, womit sich der Gesetzgeber hier ebenfalls der Verwaltungsauffassung angeschlossen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist unabhängig von der Möglichkeit, die Beherrschungsmerkmale in Abs 2 erfüllen zu können und damit vom Inhalt der Regelungen her ein Nahestehen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte begründen zu können, die Betriebsstätte in keinem Fall eine dem Stammhaus nahe stehende Person. Denn eine Betriebsstätte kann wegen ihrer rechtlichen Unselbstständigkeit keine Person bzw StPfl iSv Abs 1 sein, Abs 2 verlangt aber einen StPfl und eine von diesem StPfl verschiedene Person.[205]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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