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b) § 1 Abs 2 Nr 2

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Die Regelung erweitert das Nahestehen auf solche Fälle, in denen zwar nicht der StPfl und eine andere Person unmittelbar oder mittelbar auf den jeweils anderen Einfluss nehmen können (vertikale Einflussnahmemöglichkeit), jedoch ein Dritter eine entspr Einflussnahmemöglichkeit auf den StPfl und die Person hat (horizontale Einflussnahmemöglichkeit). Von dieser Variante werden in erster Linie Schwestergesellschaften erfasst.[227]

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Hinsichtlich der Auslegung der Begr „wesentliche Beteiligung“ vgl Rn 133; das Merkmal „beherrschender Einfluss“ wurde unter Rn 142 ff erläutert und gilt für § 1 Abs 2 Nr 2 gleichermaßen.

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Obwohl eine gesetzliche Bestimmung darüber fehlt, ob die wesentliche Beteiligung unmittelbarer oder mittelbarer Natur sein muss, dieses hingegen ausdrücklich für den beherrschenden Einfluss geregelt ist, kann auf die Definition in § 1 Abs 2 Nr 1 zurückgegriffen werden, so dass im Erg sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen von § 1 Abs 2 Nr 2 erfasst sind.[228] Dabei ist unerheblich, ob der Anteilsinhaber im Innenverhältnis aufgrund einer Treuhand gebunden ist; schon nach dem Wortlaut der Norm kommt es allein auf die Beteiligung in einer bestimmten Höhe, nicht aber auf das Vorhandensein von Stimmrechten oder anderweitigen Einflussnahmemöglichkeiten an.[229]

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Wer dritte Person sein kann, ist ebenfalls im Gesetz nicht näher ausgeführt. Da das AStG einen weiten Anwendungsbereich verfolgt und keine zwingenden Gründe dagegensprechen, sind sowohl natürliche Personen, juristische Personen als auch PersG taugliche dritte Personen.Ob die dritte Person im Inland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, ist nicht von Bedeutung.[230]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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