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bb) Eigenes Interesse an der Einkünfteerzielung des anderen

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Als zweite Alternative, die ein Nahestehen begründet, nennt § 1 Abs 2 Nr 3 ein eigenes Interesse des StPfl an der Einkünfteerzielung der Person oder andersherum ein eigenes Interesse der Person an der Einkünfteerzielung des StPfl.

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Die FinVerw[239] sieht das Merkmal der Interessenidentität zB dann als gegeben an, wenn sich das eigene geschäftliche oder persönliche Interesse der Person oder des StPfl auf die zur Berichtigung anstehenden Einkünfte selbst bezieht. Zum Verständnis des allg gehaltenen und deswegen auslegungsbedürftigen Gesetzeswortlautes trägt das ebenso allg gehaltene Verständnis der FinVerw von der Norm nicht bei. Die Formulierung der FinVerw ist nichts sagend und deshalb unbrauchbar.[240]

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Auch nach Auffassung des BFH[241] kann das eigene Interesse persönlicher Natur sein; es muss nicht wirtschaftlicher Natur sein. Für die Annahme eines persönlichen Interesses genüge es nach Meinung des BFH, wenn als Grund für die eingetretene Einkünfteverlagerung ins Ausland vernünftigerweise nur die Absicht einer mittelbaren Vermögensverlagerung zwischen nahen Familienangehörigen in Betracht gezogen werden könne. Das Interesse müsse sich auf die zur Berichtigung anstehenden Einkünfte selbst beziehen. § 1 Abs 2 Nr 3 greife also nur dann ein, wenn die Einkünfte eines Steuerausländers zu Lasten der im Inland vom StPfl erzielten Einnahmen künstlich erhöht würden und der StPfl hieran ein persönliches Interesse habe. Nicht erforderlich sei jedoch, dass die Einkünfteverlagerung dem StPfl zugute kommen müsse. Sonst würde das (ausreichende) persönliche Interesse an der Einkünfteerzielung des jeweils anderen faktisch ein wirtschaftliches Interesse voraussetzen.

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Das Interesse an der Einkünfteerzielung des jeweils anderen muss ein eigenes Interesse sein. Dieses eigene Interesse muss wie in der ersten Alternative von § 1 Abs 2 Nr 3 außerhalb der konkreten Geschäftsbeziehung begründet worden sein. Ob ein eigenes persönliches Interesse an der Einkünfteerzielung des jeweils anderen vorliegt, wird bei Geschäftsbeziehungen zwischen Angehörigen iSv § 15 AO denkbar sein. Daraus darf aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass jede zwischen Angehörigen bestehende Beziehung zu einem Nahestehen iSv § 1 Abs 2 Nr 3 führt. Es muss nämlich stets die Absicht einer mittelbaren Vermögensverlagerung zwischen den nahe stehenden Personen und ein daran bestehendes eigenes Interesse hinzukommen. In anderen Fällen von Geschäftsbeziehungen zwischen fremden Dritten kann ein eigenes persönliches Interesse vorkommen, wird jedoch eher die Ausnahme sein.

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Auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einkünfteerzielung des jeweils anderen kann zum Nahestehen iSv § 1 Abs 2 Nr 3 führen. Da dafür aber ein Allgemeininteresse nicht ausreicht, sondern das eigene Interesse von besonderem Gewicht sein muss,[242] wird ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einkünfteerzielung des jeweils anderen die Ausnahme sein. Ein gemeinsames Gewinnstreben begründet (noch) keine Interessenidentität.[243]

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Für den Anwendungsbereich von § 1 Abs 2 Nr 3 ergeben sich zwei Fallgruppen:[244]

Einkünfteverlagerung anstelle von steuerlich unwirksamen Leistungen, insb Leistungsverpflichtungen aus der Privatsphäre. Beispiel: Abgeltung des Kaufpreises für ein vom inländischen Einzelunternehmen privat genutztes antikes Möbel durch verbilligte Verkaufspreise an den ausl Geschäftspartner.
Einkünfteverlagerung bei nicht gesellschaftsrechtlicher Beteiligung des Inländers an den Einkünften des Ausländers. Beispiele: Stille Gesellschaft, partiarisches Darlehen, Provision, Gewinntantiemen.

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Bei entspr Konstellation des Steuergefälles zwischen In- und Ausland oder vorteilhaft ausgestalteten Regelungen in DBA kann die Verlagerung im Einzelfall steuerlich günstig sein.[245]

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Die Feststellungslast für das Vorliegen gleichgerichteter Interessen trägt die FinVerw.[246]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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