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b) Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO)

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Für den Strafprozess enthält die Vorschrift des § 146 StPO das – seit dem 1. StVRErgG 1974 keiner Einzelfallprüfung mehr unterliegende, sondern nunmehr kraft Gesetz schlechthin angeordnete – Verbot der Mehrfachverteidigung. Unter den dort genannten Voraussetzungen wird das Vorliegen eines Interessenwiderstreits unwiderlegbar vermutet. Sie führen zu einem Verteidigerausschluss nach § 146a StPO. Zu unterscheiden sind danach zwei Konstellationen.

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