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c) Sukzessive Mehrfachverteidigung

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Die sog. sukzessive Mehrfachverteidigung ist dem Verteidiger grundsätzlich nicht versagt, da § 146 StPO dem Verteidiger seit der seit dem 1.4.1987 geltenden Neufassung der Vorschrift nur noch die gleichzeitige Verteidigung mehrerer Mitbeschuldigter i.w.S. untersagt. Die Übernahme der Verteidigung eines Mitbeschuldigten ist dem Verteidiger daher dann nicht nach § 146 StPO verwehrt, wenn er zwar zuvor einen anderen Mitbeschuldigten verteidigt hat, er jedoch bei Annahme eines weiteren Mandats rechtlich nicht mehr in der Lage dazu ist, für diesen Verteidigertätigkeit zu entfalten, der Verteidigerauftrag mithin endgültig beendet ist.[129] Ist das der Fall, so ist es nicht erforderlich, dass das Verfahren gegen den früheren Beschuldigten abgeschlossen ist. Die Neufassung der Vorschrift gestattet daher den Mandatswechsel während des laufenden Verfahrens.[130] Der Verteidiger wird daher im Einzelfall vor der Übernahme des angetragenen Mandats sorgsam zu prüfen haben, ob das kollidierende Mandat tatsächlich beendet, ihm also eine Verteidigung in dieser Sache tatsächlich rechtlich nicht mehr möglich ist (siehe Rn 25 ff.).

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Dagegen wird teilweise die Auffassung vertreten, bereits jeder rechtskräftige Verfahrensabschluss des früheren Verfahrens eröffne dem Verteidiger die Möglichkeit der Übernahme eines neuen Mandats zur sukzessiven Mehrfachverteidigung, da § 146 StPO nach seinem Wortlaut lediglich an die Beschuldigtenstellung anknüpfe, die mit Verfahrensabschluss ende.[131] Diese Mindermeinung entspricht jedoch weder der Gesetzesbegründung[132] noch dem Schutzweck des § 146 StPO und wird daher zu Recht überwiegend abgelehnt. Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss darf ein weiterer Tatbeteiligter ohne Verstoß gegen § 146 StPO verteidigt werden, sofern der frühere Beschuldigte nicht noch weiterhin im Rahmen der Strafvollstreckung verteidigt wird.[133]

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Praxistipp

Dem Verteidiger bleibt jedenfalls immer die Möglichkeit, durch ordentliche Beendigung des vorherigen Mandats die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Verteidigung eines Mitbeschuldigten zu schaffen. Um Irritationen zu vermeiden, sollte er bereits im Rahmen seiner Verteidigungsanzeige auf die erfolgte Beendigung des andernfalls kollidierenden Mandats hinweisen.

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Völlig unabhängig von der strafprozessualen Seite wird auch eine nach § 146 StPO grundsätzlich zulässige sukzessive Mehrfachverteidigung mit Blick auf § 43a BRAO, § 3 BORA immer dann zu unterbleiben haben, wenn der spätere Eintritt einer Interessenkollision zu dem früheren Mandanten im Rahmen der nunmehrigen Verteidigung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Auch eine sukzessive Verteidigung außerhalb der Grenzen des § 146 StPO kann sich für den Verteidiger als Parteiverrat nach § 356 StGB darstellen (siehe Rn 135).[134]

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