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e) Subjektiver Tatbestand
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Subjektiv verlangt § 356 StGB zumindest bedingt vorsätzliches Handeln. Erkennt der Rechtsanwalt die Umstände nicht, welche das Merkmal derselben Rechtssache oder des Interessenwiderstreits ausfüllen, befindet er sich im Tatbestandsirrtum. Geht er aufgrund falscher Auslegung dieser Merkmale von deren Fehlen aus, so kann dies allenfalls einen Verbotsirrtum begründen. Dabei stellt die Rechtsprechung an die Vermeidbarkeit des Irrtums extrem hohe Anforderungen. Dem Rechtsanwalt wird insoweit eine besondere Prüfungspflicht auferlegt.[253]
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Praxistipp
Es kann daher nur dringend davor gewarnt werden, Mandatsverhältnisse zu begründen, bei denen sich der spätere Eintritt einer Interessenkollision nicht gänzlich ausschließen lässt. Liegen die Interessen bei Mandatsbegründung noch beieinander, so können im weiteren Verlauf des Strafprozesses – möglicherweise zunächst nicht vorhersehbare – Umstände hervortreten, welche die jeweiligen Interessen nunmehr auseinander laufen lassen. Stellt der Verteidiger fest, dass der nunmehrige Mandant dadurch in seiner wirksamen Verteidigung eingeschränkt wird, so hat er spätestens zu diesem Zeitpunkt das Mandat niederzulegen.