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b) Tathandlung

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Die Tathandlung i.S.d. § 356 StGB besteht darin, dass der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache in Ausübung seiner Berufstätigkeit beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. Dabei ist es ausreichend, dass nur eine Partei dem Rechtsanwalt die Angelegenheit anvertraut hat.

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Rechtssache“ i.S.v. § 356 StGB kann jede rechtliche Angelegenheit sein, bei der sich mehrere Beteiligte im entgegen gesetzten Interesse einander gegenüber stehen können.[229]

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Maßgeblich dafür, ob „dieselbe“ Rechtssache vorliegt, ist alleine der sachlich-rechtliche Inhalt des dem Rechtsanwalt anvertrauten Rechtsverhältnisses, und zwar die Gesamtheit der Tatsachen und Interessen, die von rechtlicher Bedeutung sein können.[230] Es kommt demnach alleine auf die Identität des Sachverhaltes an, mit dem der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung betraut wurde, mag dieser auch in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung von Bedeutung sein.[231]

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Anvertraut“ ist dem Rechtsanwalt eine Sache, wenn ihm ein Sachverhalt unterbreitet wird, um ihn zur Interessenwahrnehmung für einen Mandanten zu veranlassen.[232] Es muss eine Auftragserteilung durch den Mandanten selbst vorliegen.[233]

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Die im Strafrecht häufige und im Hinblick auf § 137 S. 2 StPO ggf. erforderliche Mandatsbeschränkung innerhalb einer Sozietät führt dazu, dass nur den konkret beauftragten Anwälten die Rechtssache anvertraut ist. Für die Übrigen kommt daher eine Strafbarkeit nach § 356 StGB nicht in Betracht.[234] Der Bundesgerichtshof hat dabei klargestellt, dass eine solche Beschränkung nicht ausdrücklich erfolgen muss und trotz Unterzeichnung einer auf alle Sozien lautenden Strafprozessvollmacht vorliegen kann.[235]

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Der Begriff des „Dienens“ umfasst jede berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, durch die das Interesse des Auftraggebers durch Rat oder Beistand gefördert werden soll.[236] Als Rat wird man insoweit das Tätig werden im Innenverhältnis ansehen, als Beistand die Wahrnehmung der Parteiinteressen nach außen.[237] Die schlichte Tätigkeit reicht aus, auch Handlungen rein tatsächlicher Art wie die Vorlage einer Verteidigervollmacht oder ein Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht[238], Einholung von Informationen[239] oder das Einwirken auf eine andere Partei, von ihren prozessualen Rechten Gebrauch zu machen oder hierauf zu verzichten.

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Der Verteidiger in einem Strafverfahren wird im Rahmen seiner Tätigkeiten zwangsläufig regelmäßig alle bisher genannten objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen, sobald er sich durch Rat oder Beistand an eine andere Partei wendet und sein Tätigwerden deren Interessen fördert. Der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO ist zweifelsohne Bestandteil der Rechtssache, die ihm im Rahmen seiner Beauftragung anvertraut ist. Jedwede diesbezügliche Verteidigungsaktivität, mit denen der Verteidiger die Interessen einer anderen Partei fördert, sei es im Innen- oder Außenverhältnis, wird sich als Rat oder Beistand darstellen.

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Der Verteidiger wird sich daher immer dann in die Gefahr des Parteiverrates begeben, wenn er in Kontakt zu Mitbeschuldigten, Geschädigten oder verdächtigen Zeugen derselben Tat gerät und für diese Beistand oder Rat leistet. Dann dient er neben seinem Mandanten zudem auch der anderen Partei. Dies gilt unabhängig davon, wann dies geschieht. Ist dem Rechtsanwalt eine Rechtssache einmal von einer Partei anvertraut, so bleibt sie es, auch wenn das zugrunde liegende Mandat beendet ist.[240] Auch dann, wenn er wegen der gleichen prozessualen Tat i.S.v. § 264 StPO nacheinander (vgl. § 146 StPO) mehreren Mitbeschuldigten seine beruflichen Dienste zur Verfügung stellt, kann er sich wegen Parteiverrats strafbar machen.

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Wesentlich für die Frage der Strafbarkeit des Verteidigers ist in all diesen Fällen, ob sich sein Dienen als pflichtwidrig darstellt.

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