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f) Ausschließung des Verteidigers (§ 138a StPO)
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Gerät der Verteidiger in den Verdacht, eine Strafvereitelung begangen zu haben, so sind die Folgen sowohl für ihn als auch für seinen Mandanten verheerend. Hat der Verdachtsgrad die Stufe des dringenden bzw. hinreichenden[210] Tatverdachts erreicht, so stellt dies einen (zwingenden) Ausschließungsgrund nach § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO dar. Insbesondere entfällt bei Verdacht einer Strafvereitelung des Verteidigers – ebenso wie bei einem gegen ihn gerichteten Verdacht der Tatbeteiligung, der Begünstigung oder der Hehlerei – das den Schutz des Verteidigungsverhältnisses vor staatlichen Eingriffen gewährleistende Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO.[211] Der Wegfall des Beschlagnahmeverbots hat unweigerlich zur Folge, dass sämtliche Verteidigungsunterlagen, gleichviel ob sie sich im Besitz des Verteidigers oder seines Mandanten[212] befinden, dem Zugriff der Staatsanwaltschaft Preis gegeben sind und damit nicht nur die vertraulichen, den Mandanten belastenden und bislang nur dem Verteidiger bekannten Informationen im Verfahren verwertet werden können, sondern zudem auch das Verteidigungskonzept den Ermittlungsbehörden nun offen auf dem Tisch liegt. Die von den Strafverfolgungsbehörden auf diese Weise erlangten Informationen sind – unabhängig von ihrer Reichweite – ohne Weiteres verwertbar.[213]