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1. Strafvereitelung (§ 258 StGB)
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Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich vereitelt, dass ein Beschuldigter wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird (§ 258 Abs. 1 StGB). Wegen Vollstreckungsvereitelung wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung der verhängten Strafe vereitelt (§ 258 Abs. 2 StGB).