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e) Umgang mit Beweismitteln

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Auch beim Umgang mit Beweismitteln lauern für den Strafverteidiger Gefahren eigenen strafbaren Verhaltens. Der Bundesgerichtshof vertritt insoweit zunächst die Auffassung, dass ein Strafverteidiger aufgrund seiner Verpflichtung, seinen Mandanten bestmöglich zu verteidigen, alle ihm vorliegenden oder zugänglichen Beweismittel zugunsten seines Mandanten in das Verfahren einbringen müsse. Zwar sei er hierbei verpflichtet, darauf zu achten, dass er nicht gefälschte oder sonst als unrichtig erkannte Beweismittel vorlegt. Habe er aber insoweit lediglich Zweifel an der Echtheit, so gäben ihm diese Zweifel nicht die Befugnis, ein Beweismittel zurückzuhalten. Andernfalls würde er in Kauf nehmen, ein möglicherweise echtes, entlastendes Beweismittel zu unterdrücken, was ihm untersagt ist.[206] Wird ein Strafverteidiger in dieser Weise tätig, so sei in der Regel davon auszugehen, dass der Verteidiger, der sich darauf beschränkt, ihm von seinem Mandanten zur Verfügung gestellte oder benannte Beweismittel in ein gerichtliches Verfahren einzubringen, strafbares Verhalten nicht billigt, selbst bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit oder Zuverlässigkeit der eingeführten Beweise. Vielmehr werde der Verteidiger solche Beweismittel im Regelfall mit dem inneren Vorbehalt verwenden, das Gericht werde sie seinerseits einer kritischen Prüfung unterziehen und ihre Fragwürdigkeit nicht übersehen. Erst mit der wissentlichen Vorlage gefälschter Beweismittel überschreite der Verteidiger seine Befugnisse.[207]

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Belastendes darf der Verteidiger gegen seinen Mandanten grundsätzlich nicht vortragen. Demgemäß kann er auch nicht dazu verpflichtet sein, ihm zur Verfügung stehende belastende Beweismittel vorzulegen.[208] Allerdings darf der Verteidiger Beweismittel, deren Beweiserheblichkeit er erkennt, dem Zugriff der Ermittlungsbehörden nicht dadurch entziehen, dass er sie für den Beschuldigten aufbewahrt oder verbirgt. Der Verteidiger, dem vom Beschuldigten oder Dritten Beweismittel überbracht werden, tut daher gut daran, sich auf die Überprüfung ihrer Beweiserheblichkeit zu beschränken, um sie sodann zurückzugeben. Keinesfalls darf er für den Mandanten als Verwahrstelle fungieren, um die von ihm als relevant erkannten Beweismittel auf diese Weise dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu entziehen. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO erstreckt sich dann nicht mehr auf die im Besitz des Verteidigers befindlichen Beweismittel, wenn und soweit ihm diese Gegenstände nicht zum Zwecke der Verteidigung, sondern „mit dem Ziel der Strafvereitelung“ übergeben wurden.[209]

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